"Durch Jahrhunderte diskutierten Philosophen die Frage, ob der Mensch frei sei oder nicht. Rudolf Steiner behandelt dieses Problem in seinem zentralen vor-anthroposophischen Buch «Die Philosophie der Freiheit» und zeigt, dass seine Lösung nicht in theoretischen Spekulationen liegt, sondern ein Weg ist, welcher zu der Sphäre führt, wo der Wille jegliche Abhängigkeit von der Sinneswelt abstreift und dadurch die reine Offenbarung des innersten Geistwesens des Menschen wird. Nur auf diese Weise ist die wirkliche Freiheit durch die Individualität selbst zu erlangen."
(Sergej O. Prokofieff)
"Dasjenige, was wir heute brauchen, ist ein unmittelbares Hineinarbeiten ins Leben, ein Sehen dessen, was in den Menschen ist und sein kann. Und diesen Unterschied der anthroposophischen Bewegung gegenüber anderen Bewegungen, den müsste man sich bestreben, der Welt klar zu machen: ihr Umfassendes, ihr Unvoreingenommenes, ihr Vorurteilsloses, ihr Dogmenfreies: dass sie bloß eine Versuchsmethode des allgemein Menschlichen und der allgemeinen Welterscheinungen sein will."
(Rudolf Steiner, 19. August 1923 in Penmaenmawr, GA 259)
Sie wissen, man zählt auf: Gesichtssinn, Hörsinn, Geschmackssinn, Geruchssinn und Gefühlssinn. - Letzteren nennt man oft Tastsinn, wobei man schon beim Tasten nicht recht unterscheidet, was in der neueren Zeit einige nun doch schon unterscheiden wollen, den eigentlichen Tastsinn von dem Wärmesinn. Tastsinn und Wärmesinn hat eine ältere Zeit noch ganz durcheinandergeworfen. Diese beiden Sinne sind natürlich völlig voneinander verschieden. Durch den Tastsinn nehmen wir wahr, ob etwas hart oder weich ist; der Wärmesinn ist etwas ganz anderes. Aber wenn man wirklich einen Sinn hat, wenn ich das Wort so gebrauchen darf, für das Verhältnis des Menschen zur übrigen Welt, dann hat man zwölf Sinne zu unterscheiden.
Esoterik (von griechisch esōterikós „innerlich“, „dem inneren Bereich zugehörig“) ist in der ursprünglichen Bedeutung des Begriffs eine philosophische Lehre, die nur für einen begrenzten „inneren“ Personenkreis zugänglich ist.
Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.
© Copyright by Alexander B.I. Schadow, 2020. All rights reserved. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Urhebers. VG Wort Urheber–NR.: 9404669
Sämtliche Materialien, die den Studiengangteilnehmern im Rahmen der Weiterbildung zugänglich gemacht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterreichung der Materialien, des überlassenen Passwortes zum E-Learning und der dort hinterlegten Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Weitergabe des Passwortes bzw. der hinterlegten Unterlagen an andere Studierende des Colleges bzw. deren Absolventen. Die Nutzung der Materialien ist nur für den persönlichen Gebrauch während der Teilnahme am Studiengang. Die Nutzung der Materialien zur Unterrichtung von Dritten ist ausdrücklich untersagt. Die Anwendung der erlernten Methoden sind in der Patientenpraxis und bei gleichzeitiger zertifizierter Mitgliedschaft im Berufsverband erlaubt.
Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Die §§ 97 und 98
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.