Anthroposophische Therapie und -Beratungsmethodik ATBM


Der Patient in der Praxis - Kasuistiken

„Er findet in dem Leben solcher Persönlichkeiten das gesunde Gegenbild eines da oder dort auftretenden pathologischen Symptomkomplexes, und das ist für den Arzt das Allerfruchtbarste, zu schauen das gesunde Gegenbild eines pathologischen Prozesses.“

(Rudolf Steiner: Pastoral-Medizinischer Kurs, Dornach, 8. bis 18. September 1924)

Kunsttherapie in der Praxis bedeutet, dass wir am Idealbild des Patienten arbeiten.

Der gesundmachende, heilende Prozess, den die/der Patient*in durch das „Künstlerische Tun“ erfahren kann, ist eine Herausforderung an der/die Therapeut*in.

Die Vorarbeit der/des Kunsttherapeut*in besteht darin, die Krankheitsgeschichte der/des Patient*in zu kennen und stets im Austausch mit der/dem behandelnden Ärztin bzw. Arzt oder Heilpraktiker*in zu stehen.

In diesem Zusammenhang ist Kunsttherapie nie getrennt von Medizin bzw. Heilkunde und Psychotherapie bzw. Pädagogik zu sehen, gewissermaßen bildet sie mit diesen Beiden eine Dreiheit.

Die Kunsttherapien auf anthroposophischen Grundlagen haben es sich zur Aufgabe gemacht, dem Menschen Wege zu zeigen, um „neue Ich- und Zukunftskräfte“ in ihr/ihm zu mobilisieren. Dies bedeutet, dass die/der Patient*in auch die eigene Krankheit als Herausforderung annehmen muss, um diese erfolgreich zu überwinden. Dabei geht es um die Erkenntnis von Zusammenhängen der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

Die Frage nach dem eigenen Lebensziel und dem was die/der Patient*in für sich erreichen möchte, muss durch die Auseinandersetzung mit den eigenen Selbsterfahrungsanteilen von ihm selbst beantwortet und herausgefundenwerden. Die positive Akzeptanz (z.B. einer Krankheit) ist dabei der erste Schritt, um eine Balance in sich zu finden.

Kunsttherapie arbeitet an der Sinnesentfaltung, den Wahrnehmungen, dem Fühlen in der Gegenwart, an der Harmonisierung der Wesensglieder und dem Denken, Fühlen und Wollen der/des Patient*in. Hierzu benötigt er die Anamnese, das Gegenwartsbild und Gegenbild, um am Zukunftsbild (dem Idealbild) mit der/dem Patient*in zu arbeiten.


Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.

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Handout

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Lektion 6 Anthroposophische Kunsttherapie in der Praxis - Handout 1
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Anthroposophische Therapie und -Beratungsmethodik

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Interventionen in der anthroposophischen Kunsttherapie
Interventionen in der Kunsttherapie auf
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Die vier Künste und ihre klinische Entsprechung
Die Künste und ihre klinischen Entsprech
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Kasuistiken in der anthroposophischen Medizin
Falldarstellung: Vom Formenzeichnen zum Mandala © Copyright: by Anila Gefeke-Schadow, 2003. All rights reserved. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Urhebers
ATBM Anthroposophische Therapie und -Ber
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Der Patient/Klient in der Befunderhebung nach den sieben Künsten

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Klienten-Erfahrungsbogen
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Texte zum Verständnis

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Die Quellen der Kunst
Und es kann dann das äußere Bildwerk, die äußere Gestaltung dasjenige sein, was eintritt, um in gesunder Weise im Untergrund der Seele zu lassen, was eigentlich Vision sein will. [...] Und man kann, wenn man das künstlerische Schaffen und das künstlerische Genießen durchgeht, wohl sehen, dass eine Art von Kunstwerken einen Ursprung hat, der diesem Bedürfnis der menschlichen Seele entspricht. Aber es gibt noch einen anderen Ursprung für das Künstlerische.
Die Quellen der Kunst von Rudolf Steiner
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Rudolf Steiner: Das Wesen der Farbe
Zusammenfassung wesentlicher Aspekte der Farben.
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Methoden- und Arbeitsblätter

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Heilendes Zeichnen nach Margarethe Hauschka
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Fünf Farbtechniken in der anthroposophischen Kunsttherapie nach Margarethe Hauschka
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Die Kohlezeichnung
Flächiges Zeichnen geschieht mit der Kohle. Es entstehen keine Linien, sondern dunkle Flächen auf dem Papier.
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Die Ölkreidezeichnung
Auf größerem Format wirkt die Arbeitsart stimulierend auf den Willen und die Tatkraft.
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Sämtliche Materialien, die den Studiengangteilnehmern im Rahmen der Weiterbildung zugänglich gemacht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterreichung der Materialien, des überlassenen Passwortes zum E-Learning und der dort hinterlegten Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Weitergabe des Passwortes bzw. der hinterlegten Unterlagen an andere Studierende des Colleges bzw. deren Absolventen. Die Nutzung der Materialien ist nur für den persönlichen Gebrauch während der Teilnahme am Studiengang. Die Nutzung der Materialien zur Unterrichtung von Dritten ist ausdrücklich untersagt. Die Anwendung der erlernten Methoden sind in der Patientenpraxis und bei gleichzeitiger zertifizierter Mitgliedschaft im Berufsverband erlaubt.

 

Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem  machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

 

Die §§ 97 und 98

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 

§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.