„Er findet in dem Leben solcher Persönlichkeiten das gesunde Gegenbild eines da oder dort auftretenden pathologischen Symptomkomplexes, und das ist für den Arzt das Allerfruchtbarste, zu schauen das gesunde Gegenbild eines pathologischen Prozesses.“
(Rudolf Steiner: Pastoral-Medizinischer Kurs, Dornach, 8. bis 18. September 1924)
Kunsttherapie in der Praxis bedeutet, dass wir am Idealbild des Patienten arbeiten.
Der gesundmachende, heilende Prozess, den die/der Patient*in durch das „Künstlerische Tun“ erfahren kann, ist eine Herausforderung an der/die Therapeut*in.
Die Vorarbeit der/des Kunsttherapeut*in besteht darin, die Krankheitsgeschichte der/des Patient*in zu kennen und stets im Austausch mit der/dem behandelnden Ärztin bzw. Arzt oder Heilpraktiker*in zu stehen.
In diesem Zusammenhang ist Kunsttherapie nie getrennt von Medizin bzw. Heilkunde und Psychotherapie bzw. Pädagogik zu sehen, gewissermaßen bildet sie mit diesen Beiden eine Dreiheit.
Die Kunsttherapien auf anthroposophischen Grundlagen haben es sich zur Aufgabe gemacht, dem Menschen Wege zu zeigen, um „neue Ich- und Zukunftskräfte“ in ihr/ihm zu mobilisieren. Dies bedeutet, dass die/der Patient*in auch die eigene Krankheit als Herausforderung annehmen muss, um diese erfolgreich zu überwinden. Dabei geht es um die Erkenntnis von Zusammenhängen der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
Die Frage nach dem eigenen Lebensziel und dem was die/der Patient*in für sich erreichen möchte, muss durch die Auseinandersetzung mit den eigenen Selbsterfahrungsanteilen von ihm selbst beantwortet und herausgefundenwerden. Die positive Akzeptanz (z.B. einer Krankheit) ist dabei der erste Schritt, um eine Balance in sich zu finden.
Kunsttherapie arbeitet an der Sinnesentfaltung, den Wahrnehmungen, dem Fühlen in der Gegenwart, an der Harmonisierung der Wesensglieder und dem Denken, Fühlen und Wollen der/des Patient*in. Hierzu benötigt er die Anamnese, das Gegenwartsbild und Gegenbild, um am Zukunftsbild (dem Idealbild) mit der/dem Patient*in zu arbeiten.
Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.
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Der Patient/Klient in der Befunderhebung nach den sieben Künsten
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Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Die §§ 97 und 98
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.