Das Wissen von Körper, Leben, Seele und Geist ist so alt wie die Menschheit. Steiners Beitrag besteht darin, eine neue Zugangsweise zu diesen vier Erfahrungsfeldern aufgezeigt zu haben. Er verwendet für die von ihm in Medizin und Pädagogik eingeführte Terminologie die Worte „Leib“ bzw. „Organisation“.
Das zeigt, dass eine wissenschaftliche Betrachtung des Menschen, zumindest im Kontext der Kulturgeschichte, ohne die Wesensglieder gar nicht angestellt werden kann. Wenn man die Wesensgliederkunde im Kontext der Kulturgeschichte betrachtet, findet man dieses Konzept in der Ayurvedischen Medizin, in etwas anderer Form auch in der traditionellen chinesischen Medizin, der TCM, es gibt sie in der aristotelischen Philosophie, es gibt sie durch die ganze Alchemie des Mittelalters hindurch. Rudolf Steiner ist mit diesem Thema „in allerbester Gesellschaft“.
Anliegen anthroposophischer Medizin und Heilkunde ist es, die Wesensgliederkunde wieder schrittweise in die wissenschaftliche Medizin und Naturheilkunde einzuführen.
Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.
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Durch die Wiedergewinnung der Erkenntnis, dass der Mensch am Geistprinzip Anteil hat, erhält der anthroposophische Erkenntnisweg seine Bedeutung als Wende in der europäischen Geistesgeschichte. Diese Methode auf der Basis einer wissenschaftlich gesicherten Weltanschauung ermöglicht es dem Menschen, sich durch meditative Übungen so zu schulen, dass sich sein Geist mit dem göttlichen Geist der übersinnlichen Welten verbinden kann, was vom traditionellen Christentum als Selbsterlösung missverstanden und verurteilt wird.
Die anthroposophische Geisteswissenschaft bleibt nicht bei dieser Dreigliederung des Menschen stehen, sondern gelangt durch weitere Beobachtung zur Einsicht, daß sich die Trichotomie in Leib, Seele und Geist fortsetzt, so dass sich bei genauerer Betrachtung drei leibliche, drei seelische und drei geistige – also insgesamt neun - Wesensglieder unterscheiden lassen, die sich durch Zusammenfassung auf sieben reduzieren lasse.
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Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Die §§ 97 und 98
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.