„Jede Form ist eine zur Ruhe gekommene Bewegung“, sagt Rudolf Steiner.
Mit diesem zur Erfahrung gewordenen Wissen kann ich alles, was sich gefügt und verfestigt hat, ebenso das, was sich kosmisch fügt, anschauen, auch eine Diagnose, und dabei die Prozesshaftigkeit, den Prozess der Menschengestaltung, empfinden.
Von Heileurythmie und Eurythmie im Allgemeinen sagt Rudolf Steiner, dass sie den Willen wieder hereinbringen in die Menschheitsentwicklung. Sie bedeuten eine unermessliche Willensstärkung und Willenserziehung.
Rudolf Steiner, GA 279, 10. Vortrag, 10.07.1924.
Zielsetzung anthroposophischer Psychologie:
„Psychotherapie“ bedeutet in der Anwendung nach anthroposophischen Grundlagen die Einbindung von Körper, Seele und Geist, sie ist immer "Entwicklungstherapie" und geht von einem ganzheitlichen Heilungsprozess aus.
Anthroposophisch orientierte Behandlungsmethodik heißt:
Ein hilfesuchender Klient, der eine Therapie nach anthroposophischen Methoden sucht, wird zunächst von einem Arzt oder Heilpraktiker körperlich untersucht, wobei Symptome für Störungen des gesunden Gleichgewichts zwischen Aufbau und Abbau besonders beachtet werden.
Mit dem Klienten wird dann im Idealfall eine psychische Bestandsaufnahme vorgenommen, die man als "biographische Therapie" bezeichnet.
Die individuelle Problematik wird dann unter drei Aspekten vorgenommen:
Um dieses „Wiederentdecken“ des eigenen Zieles zu ermöglichen, muss in dem Klienten „Neues“ geweckt werden. Aus diesen drei Aspekten wird deutlich, dass eine ausgewogene und gut durchdachte Zielsetzung mit der Entwicklung eines geistigen Mutes gleichgesetzt werden kann. Geistiger Mut heißt in diesem Zusammenhang, dass der eigene Lebenslauf bewusst akzeptiert und weiterentwickelt wird.
Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.
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Das Seminar beginnt am 26. 09. 2020, um 10 Uhr, im Waldorfkindergarten, Leonhardtstraße 46, 29227 Celle und wird nach der Mittagspause im DRK-Bildungszentrum fortgesetzt.
Störungen im Verhalten und in der Beziehung zu anderen Mitmenschen, seelische Probleme und psychische Erkrankungen kommen bei Kindern und Jugendlichen häufig vor. Hierzu gehören aggressive Verhaltensauffälligkeiten, Essstörungen, Angststörungen, Depressionen, Psychosen und Drogenprobleme. Deshalb benötigen etwa 10 Prozent aller Kinder und Jugendlichen im Laufe ihrer Entwicklung psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfen.
Die Kinder- und Jugendpsychologie ist ein Teilbereich der Entwicklungspsychologie, der sich mit dem Zeitraum von der Geburt bis zur Reifezeit befasst. Nach Adolf Portmann ist der Mensch eine "physiologische Frühgeburt" und ein "sekundärer Nesthocker". Er muss von Geburt an, wie sonst kein Lebewesen, alles lernen. Dabei ist er jedoch in höchstem Maße auf die wohlwollende und adäquate Unterstützung seiner Artgenossen, insbesondere seiner Mutter, angewiesen. Deshalb ist er von Natur aus ein soziales Lebewesen. Neuere Forschungen der Neurologie weisen auf die hohe Synaptische Plastizität des jugendlichen Gehirns hin. Damit werden Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie bestätigt, dass beim jungen Menschen psychische Fehlentwicklungen leichter korrigierbar sind, als später beim Erwachsenen.
Sämtliche Materialien, die den Studiengangteilnehmern im Rahmen der Weiterbildung zugänglich gemacht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterreichung der Materialien, des überlassenen Passwortes zum E-Learning und der dort hinterlegten Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Weitergabe des Passwortes bzw. der hinterlegten Unterlagen an andere Studierende des Colleges bzw. deren Absolventen. Die Nutzung der Materialien ist nur für den persönlichen Gebrauch während der Teilnahme am Studiengang. Die Nutzung der Materialien zur Unterrichtung von Dritten ist ausdrücklich untersagt. Die Anwendung der erlernten Methoden sind in der Patientenpraxis und bei gleichzeitiger zertifizierter Mitgliedschaft im Berufsverband erlaubt.
Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Die §§ 97 und 98
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.