Der Befund, der erhoben wird, ist, in aller Regel, ein psychopathologischer bzw. pathologischer, der sich in einen strukturierten und einen freien Teil gliedert. Ausgeführt wird eine Befunderhebung in erster Linie von Psychotherapeuten und Ärzten, Heilpraktikern, aber auch Heilpraktikern für Psychotherapie.
Die jeweilige Art und Ausführung der Untersuchung hängt von der speziellen Situation des/der Befragten ab. So kann es sich um einen Notfall handeln oder es besteht eine Kommunikationsbarriere. Zumeist beginnt der Arzt oder Psychotherapeut mit dem freien Teil, um so den Patienten zum freien Reden und zu freier Gefühlsäußerung zu animieren. Er stellt offene Fragen und versucht sich einen Überblick über den allgemeinen psychischen und physischen Zustand, die Beschwerden und den Persönlichkeitseindrücken zu verschaffen. Im zweiten Teil sind die Fragen eher konkret, strukturiert, zielgerichtet und geschlossen. Dabei überprüft der Heilpraktiker Merkmalskombinationen und fragt konkrete Symptome ab.
In der anthroposophischen Kunsttherapie findet die Befunderhebung durch die Betrachtung des Klienten durch die "Sieben Künste" die "septem artes liberales".
Alexander B. Schadow, Pastell
Eine Brücke ist der Mensch
Zwischen dem Vergangnen
Und dem Sein der Zukunft;
Gegenwart ist Augenblick;
Augenblick als Brücke.
Seele gewordner Geist
In der Stoffeshülle
Das ist aus der Vergangenheit;
Geist werdende Seele
In Keimesschalen
Das ist auf dem Zukunftwege.
Fasse Künftiges
Durch Vergangnes
Hoff auf Werdendes
Durch Gewordenes.
So ergreif das Sein
Im Werden;
So ergreif, was wird
Im Seienden.
Weihnacht, 24. Dezember 1920
Rudolf Steiner
Mit diesem Handout stellt das ASCOL-College Ihnen eine Einführung in Theorien und Arbeitsweisen zur persönlichen Verfügung. Das Skript ist nur zur eigenen Nutzung freigegeben.
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Die drei diagnostische Erkenntnisse und Behandlungsweisen
Das Menschen- und Krankheitsverständnis der Anthroposophischen Medizin verlangt auch bei der medikamentösen Therapie einen pluralistischen, ganzheitlichen Ansatz. Anthroposophische Ärzte und Heilpraktiker achten besonders darauf, welche speziellen Anregungen der Organismus benötigt, um wieder gesund zu werden. So können beispielsweise Bitterstoffe aus der Wurzel des gelben Enzians oder der Wegwarte die Abgabe von Verdauungssäften fördern und die Magen-Darm-Bewegungen anregen. Ätherische Öle aus Lippenblütler-Gewächsen wie Rosmarin und Lavendel lösen mit der ihnen eigenen Wärme Muskelverspannungen und fördern die Durchblutung.
Darüber hinaus werden auch Mittel eingesetzt, deren Komposition sich an den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten des Krankheitsbildes orientiert. Dazu gehören Präparate aus pflanzlichen Gesamtextrakten und Präparate mineralischen oder tierischen Ursprungs. Welche Mittel der Arzt oder Heilpraktiker wählt, ob als Gesamtextrakt oder in einer homöopathischen Dosierung, richtet sich nach der Art und dem Verlauf der Erkrankung, den Symptomen, den Beschwerden, der Krankheitsdauer, dem Kräftezustand, dem Alter, vor allem aber auch nach der inneren und äußeren Aktivität des Patienten.
Anthroposophische Arzneimittel werden nach allgemeinen und speziellen Verfahren in Arzneibuchqualität hergestellt und sind in Deutschland durch eine eigens dafür eingerichtete Aufbereitungs- und Zulassungskommission (Kommission C beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) definiert. Die AGAHP hat für die Kommission ein Vorschlagsrecht. Die Arzneimittelmonographien wurden im Bundesanzeiger publiziert und dokumentieren die jeweiligen Indikationen sowie die Arzneimittelsicherheit.
Sämtliche Materialien, die den Studiengangteilnehmern im Rahmen der Weiterbildung zugänglich gemacht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterreichung der Materialien, des überlassenen Passwortes zum E-Learning und der dort hinterlegten Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Weitergabe des Passwortes bzw. der hinterlegten Unterlagen an andere Studierende des Colleges bzw. deren Absolventen. Die Nutzung der Materialien ist nur für den persönlichen Gebrauch während der Teilnahme am Studiengang. Die Nutzung der Materialien zur Unterrichtung von Dritten ist ausdrücklich untersagt. Die Anwendung der erlernten Methoden sind in der Patientenpraxis und bei gleichzeitiger zertifizierter Mitgliedschaft im Berufsverband erlaubt.
Im Falle einer Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Sperre. Zudem machen wir Gebrauch vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Die §§ 97 und 98
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.